Ärzte können gesetzlich Krankenversicherte ab sofort auch dann per Videosprechstunde krankschreiben, wenn diese vorher nicht in der Praxis persönlich bekannt waren.
Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit Blick auf die AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses hin. Dieser hatte die Richtlinie im November vergangenen Jahres entsprechend geändert. Die Regelung ist jetzt in Kraft getreten. Bei bekannten Patienten können Ärzte schon seit Oktober 2020 eine Arbeitsunfähigkeit (AU) mittels Videosprechstunde feststellen. Dies ist jetzt auch bei neuen Patienten möglich.
Unterschiede gibt es aber bei der Dauer der erstmaligen Krankschreibung: Für Versicherte, die in der Arztpraxis unbekannt sind, soll eine Krankschreibung nur für bis zu drei Kalendertage möglich sein. Für bekannte Versicherte bleibt es bei bis zu sieben Kalendertagen. Danach ist für eine Folgebescheinigung der AU ein persönlicher Praxisbesuch erforderlich.
Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht aber nicht. Die Entscheidung, ob in bestimmten Fällen eine AU‐Bescheinigung im Wege der Videosprechstunde ausgestellt wird, obliegt der Ärztin beziehungsweise dem Arzt.
„Generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde ist wie bisher, dass die Erkrankung eine Einschätzung per Videosprechstunde zulassen muss“, informiert die KBV.
Unabhängig von diesen Regelungen für die Videosprechstunde gilt die Coronasonderregelung zur telefonischen AU bis zum 31. März 2022.
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