Förderprogramm „Ladeinfrastruktur vor Ort" – jetzt noch Antrag einreichen

Veröffentlicht: 17. Dezember 2021

Für das Förderprogramm „Ladeinfrastruktur vor Ort“ des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr können noch bis zum Jahresende Anträge gestellt werden. Das Programm richtet sich vor allem an Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes.

Insgesamt stehen 300 Millionen Euro bereit, um insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) beim Aufbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in der Bundesrepublik Deutschland zu unterstützen. Antragsberechtigt sind aber auch natürliche Personen und Gebietskörperschaften. Bereits seit dem Start des Programms im April 2021 wird das Programm sehr gut angenommen: So sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde, der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV), bisher mehr als 4.500 Anträge eingegangen, vor allem für kleinere Projekte mit durchschnittlich vier Ladepunkten je Antrag.

Details zur Förderung

  • Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
  • Förderfähig sind nur Unternehmen, sofern sie unter die KMU-Definition der Empfehlung der Kommission vom 6.Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU (ABL. EG L 124/36) fallen sowie Gebietskörperschaften und natürliche Personen
  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sind nicht antragsberechtigt
  • Gefördert wird:
    • die erstmalige Beschaffung und Errichtung von Normalladeinfrastruktur (AC und DC) (3,7 kW bis 22 kW) mit bis zu 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben, max. 4.000 € pro Ladepunkt,
    • die erstmalige Beschaffung und Errichtung von Schnellladeinfrastruktur (DC) von 22 kW bis maximal 50 kW bis zu 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben, max. 16.000 € pro Ladepunkt,
    • der Anschluss an das Niederspannungsnetz in Höhe von 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben, max. 10.000 € Förderung pro Standort,
    • der Anschluss an das Mittelspannungsnetz in Höhe von 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben, max. 100.000 € Förderung pro Standort.
  • Eine Förderung der Kombination aus Netzanschluss und Pufferspeicher ist ebenfalls möglich (maximaler Förderbetrag ist analog zum dazugehörigen Netzanschluss).
  • Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich im Sinne der Ladesäulenverordnung (LSV) in ihrer aktuellen Fassung ist.
  • Bei beschränkter öffentlicher Zugänglichkeit des Ladepunktes (Öffnungszeiten: mindestens 12/6) erfolgt eine Absenkung der Förderhöhe auf 50 % der maximalen Förderung.
  • Die geförderten Ladepunkte müssen vertragsbasiertes Laden, Roaming und Ad-hoc-Laden ermöglichen.
  • Verpflichtend ist Strom aus erneuerbaren Energien.

Realisiert werden muss die Ladeinfrastruktur bis zum 31.12.2022.

Noch bis zum 31.12.2021 besteht die Möglichkeit, über das Antragsportal easy-Online Fördermittel bei der Bewilligungsbehörde BAV zu beantragen.

Weitere Informationen

Weitere Einzelheiten und Informationen können sie der Homepage der BAV entnehmen:

» Direktlink zur Förderrichtlinie
» Direktlink zum Merkblatt


Die BAV steht telefonisch (0 49 41/6 02-5 55) als auch per E-Mail (ladeinfrastruktur@bav.bund.de) gerne als Ansprechpartnerin für administrative und förderrechtliche Fragen zur Verfügung.

Technische Fragen beantwortet die NOW GmbH (ladeinfrastruktur@now-gmbh.de).

Aufgrund der starken Nachfrage und der hohen Anzahl an kleineren Anträgen kann sich die Bearbeitungszeit gegebenenfalls verlängern. Alle fristgerecht und vollständig (elektronisch und postalisch) eingegangenen Anträge werden beschieden

Text- und Bildquelle: NOW GmbH

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